FAQ

Informieren Sie sich zu unseren Themen

Unter diesem Punkt möchten wir Ihnen erste Antworten zu Fragen geben, die uns von interessierten Personen bei ersten Kontakten sehr häufig gestellt werden. Sie können und sollen selbstverständlich kein persönliches Beratungsgespräch ersetzen. Wir wollen Ihnen aber dabei helfen, sich auf ein solches Gespräch vorzubereiten, damit Ihnen im Gespräch die für Sie relevanten Lösungen schnell angeboten werden können.

Hier hat der Gesetzgeber u.a. für die ältere Generation eine Möglichkeit geschaffen staatliche Hilfe und Unterstützung in Form von Geld- und Sachleistungen zu bekommen.

Seit dem 1. Januar 2017 gelten die neuen Pflegegrade, die die alten Pflegestufen vollständig abgelöst haben. Ab sofort soll nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege als Kriterium für Pflegebedürftigkeit gelten, sondern der Grad der Selbständigkeit, also wie selbständig die pflegebedürftige Person noch ist.

Die Pflegegrade sollen vor allem Menschen mit Demenz und psychisch Erkrankten die gleichen Pflegeleistungen ermöglichen, wie Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtigungen.

Pflegegrad 1:
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2:
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3:
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Pflegegrade

Pflegegeld

Pflegesachleistung

Entlastungsbetrag (zweckgebunden)

Pflegegrad 1

0

0

125 €

Pflegegrad 2

316 €

724 €

125 €

Pflegegrad 3

545 €

1.363 €

125 €

Pflegegrad 4

728 €

1.693 €

125 €

Pflegegrad 5

901 €

2.095 €

125 €

Ja, aber nur wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Ehegatten und Kinder sind aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse nicht automatisch vertretungsberechtigt. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die VollmachtgeberInnen für verschiedene Bereiche Vollmachten erteilt, wie z.B. das Vermögen, die Gesundheit, das Aufenthaltbestimmungsrecht.

Ratsam ist es daher, schon frühzeitig alles Wichtige zu regeln (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsgesetz). Auf der anderen Seite sollten sich aber auch die VollmachtnehmerInnen Gedanken machen, ob sie alle Bereiche, für die sie die Vollmacht erteilt bekamen, abdecken kann oder ob gewisse Bereiche nicht besser von einem unabhängigen Dritten geregelt werden können. Wenn keine Vollmacht vorliegt, wird auf Antrag des Vormundschaftsgerichts ein gesetzlicher BetreuerIn bestimmt.

Bei einem bestehenden Pflegeanspruch, der bereits länger als sechs Monate gültig ist, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ durch eine Ersatzkraft möglich (§ 39 SGB XI).

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson infolge von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen „an der Pflege gehindert ist“. Für die Gewährung der Ersatzpflege ist es nicht nötig, dass die Pflegeperson abwesend ist.

Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt 42 Tage bis zu einem Höchstbetrag von 1612 € übernommen. Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln.

Selbstverständlich können Sie ambulante Pflege auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie keine oder noch keinen Pflegegrad haben. Für die erbrachten Leistungen erhalten Sie am Ende eines Abrechnungszeitraums eine Rechnung. Welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen, wird in einem ausführlichen Gespräch mit Ihnen gemeinsam erarbeitet.

Das bereits seit 1995 in Kraft getretene Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) regelt unter anderem die Ansprüche benötigter Hilfen pflegebedürftiger Menschen und die damit verbundenen Kosten. Die Leistungen des Pflegeversicherungsgesetzes sollen helfen, die Situation der Pflegebedürftigen zu erleichtern und zu unterstützen. Der pflegerische Aufwand muss in allen Pflegegraden gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig im Vordergrund stehen.

Pflegeleistungen kosten Geld. Die Kostenstruktur orientiert sich weitgehend an den Richtlinien der Kassen. Die Kranken- und Pflegekassen erstatten oder übernehmen verschiedene Leistungen je nach Pflegekatalog, Bedarf und Pflegegrad.

Die Pflegekassen beteiligen sich nicht an den Investitionskosten, die für einen ambulanten Pflegedienst entstehen. Die betriebsnotwendigen Investitionsausgaben, beispielsweise Leasingraten für unsere Autos, können auf den Pflegebedürftigen umgelegt werden, soweit der Pflegedienst keine öffentlichen Fördermittel erhält. Die Pflegebedürftigen müssen diese Kosten nur tragen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

Gerne beraten wir Sie direkt und persönlich dazu, erklären Ihnen die Zusammenhänge und Bedingungen und listen Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten auf. Auch die Art und Weise sowie Häufigkeit der Pflegeeinsätze sind sehr individuell. Kosten, die Sie selbst für sich oder Ihre Angehörigen tragen müssen, sind zu einem Teil steuerlich absetzbar.

Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie ein kostenloses Gespräch mit uns – auf Wunsch bei Ihnen zuhause!

Bei der Pflegesachleistung nehmen Sie die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch, der die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Sie müssen bei Ihrer Pflegekasse die Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit beantragen. Das gilt auch bei einer angestrebten Einstufung in einen anderen Pflegegrad. Den Antrag können Sie selbst oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person stellen, dabei hilft Ihnen auch Ihr Hausarzt.

Ist dieser Antrag bei der Pflegekasse eingegangen, wird die Pflegekasse einen Begutachtungstermin vorschlagen. Die Begutachtungen laufen immer nach einem bestimmten Schema ab und beinhalten Tests zu Bewegungs- und Wahrnehmungsfähigkeiten. Der Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit wird in Pflegegraden ausgedrückt

Die Hilfe der häuslichen Pflege besteht in der Unterstützung bzw. der Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens. Zu diesen Verrichtungen gehören die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.

Die Leistungen unseres ambulanten Pflegedienstes unterteilen sich in die Grundpflege, die Behandlungs- und Krankenpflege, in hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie in Information und Anleitung von Pflegebedürftigen und Angehörigen. Daneben bieten wir auch noch ergänzende Leistungen an. Nähere Informationen finden Sie unter den unseren Leistungen oder erhalten Sie in einem persönlichen Beratungstermin.

Die Kranken- oder Pflegekasse ermittelt ihren Hilfsmittelbedarf und stellt Ihnen Hilfsmittel wie Rollatoren, Lagerungshilfen, Pflegebetten oder Rollstühle zur Verfügung oder übernimmt die Kosten.

Außerdem bezuschusst die Pflegekasse die pflegerischen Verbrauchsmaterialien (z.B. Inkontinenzmaterial, Handschuhe, Bettschutzunterlagen) mit bis zu 40 € monatlich.

Gerne unterstützen wir Sie bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Nach einem Gespräch mit Ihnen bestellen wir die Verordnung beim jeweiligen Arzt/Ärztin und kümmern uns um die Einreichung bei der Krankenkasse. Von Ihnen benötigen wir lediglich eine Unterschrift auf der Verordnung.

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